Der Umstand, dass die Beschuldigte vor dem Unfall von einem entgegenkommenden Fahrzeug geblendet worden ist, spricht entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten nicht gegen ein Einschlafen, zumal die von der Beschuldigten als äusserst stark («wahnsinnig», act. 473.1) -9- wahrgenommene Blendung auch auf eine Ermüdung ihrer Augen hindeuten könnte. 2.6.3. Konkrete Hinweise, die für eine andere Unfallursache als eine Übermüdung sprechen würden, sind nicht ersichtlich: