vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10), nicht glaubhaft und ist als Schutzbehauptung zu werten. Der Ehemann der Beschuldigten, G._____, hat zwar ausgesagt, er habe während der Fahrt nie das Gefühl gehabt, dass die Beschuldigte nicht reagiere oder abwesend sei. Gleichzeitig hat er jedoch ausgesagt, er habe die Beschuldigte während der Fahrt zwei- bis dreimal gefragt, ob sie abwechseln, also einen Fahrerwechsel vornehmen, sollten (act. 332), woraus ersichtlich ist, dass bei ihm zumindest gewisse Zweifel im Hinblick auf die Fahrfähigkeit der Beschuldigten bestanden haben. So vermutete er denn auch eine Unaufmerksamkeit oder ein Einnicken der Beschuldigten als Unfallursache (act. 332).