Die Beschuldigte war somit zum Unfallzeitpunkt um 22.20 Uhr seit über 16 Stunden wach und hatte einen ereignisreichen Tag hinter sich. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass unter diesen Umständen das Aufkommen von Müdigkeit nicht ungewöhnlich ist. Ihr Ehemann, mit dem sie den Ausflug unternommen hatte, ist denn auch kurz vor dem Unfall eingenickt (act. 331 f., 475; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage der Beschuldigten, dass sie während der Fahrt keine Müdigkeit verspürt habe (act. 303; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10), nicht glaubhaft und ist als Schutzbehauptung zu werten.