Der Unfallhergang, bei dem die Beschuldigte gerade und ungebremst in das entgegenkommende Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn gefahren ist, sowie die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie nicht wisse, was passiert sei und erst den Knall des Aufpralls wahrgenommen habe, legen nahe, dass die Beschuldigte am Steuer eingeschlafen und durch die Kollision erwacht ist. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Unfall aufgrund einer Ablenkung der Beschuldigten ereignet haben könnte, sind hingegen nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen die gerade, ungebremste Fahrt sowie die kurz vor dem Unfall wahrgenommenen Lichtquellen der entgegenkommenden Fahrzeuge gegen eine Unaufmerksamkeit der Beschuldigten.