ergibt sich, dass das Fahrzeug der Beschuldigten gerade und ungebremst in das entgegenkommende Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn gefahren ist. Gemäss B._____ habe das Fahrzeug der Beschuldigten etwa 50 bis 100 Meter vor ihm die Fahrspur verloren und sei auf der Gegenfahrbahn geradeaus gefahren. Es habe die Richtung nicht mehr geändert (act. 348). F._____ hat ausgesagt, das Fahrzeug der Beschuldigten sei linkslastig und nicht schwankend gefahren und dann auf die linke Fahrspur gezogen. Das Fahrzeug sei normal, mit ca. 70 km/h gefahren, und sie denke, es habe nicht gebremst (act. 326).