2.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass die Beschuldigte mit ihrem VW Phaeton auf die Gegenfahrbahn geraten ist und dadurch die frontale Kollision mit dem korrekt entgegenkommenden VW Golf von B._____ verursacht hat (act. 262 ff.). Erstellt und unbestritten ist sodann, dass E._____ infolge des Unfalls verstorben ist (act. 95.1 ff., 170 ff.) und B._____, A._____ und C._____ die in der Anklage beschriebenen Verletzungen infolge des Unfalls erlitten haben (act. 65 ff., 88 ff., 100 ff.). Umstritten und zu prüfen ist, aus welchem Grund die Beschuldigte auf die Gegenfahrbahn geraten ist und ob sie damit eine Sorgfaltspflicht verletzt hat.