präzisiert diese Pflicht, indem dem Fahrzeugführer vorgeschrieben wird, dass er seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen, namentlich wegen Übermüdung (Art. 2 Abs.1 VRV), nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen. Wer wegen Übermüdung fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt, macht sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG schuldig.