Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war (BGE 140 II 7 E. 3.4). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und der dazugehörenden Verordnungen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1). Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Art. 3 Abs. 1 VRV -6-