Aufmerksamkeit gewidmet habe oder derart übermüdet gewesen sei, dass es zu einem Sekundenschlaf gekommen sei. Die Beschuldigte macht geltend, es sei unklar, weshalb sie auf die Gegenfahrbahn geraten sei. «In dubio pro reo» sei davon auszugehen, dass sie eine Synkope erlitten habe. 2.3. Wer fahrlässig den Tod bzw. die Schädigung eines Menschen am Körper oder an der Gesundheit verursacht, macht sich der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB bzw. der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB schuldig.