Bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts fällt eine Rückweisung an die Vorinstanz im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. BGE 143 IV 408 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1, je mit Hinweisen). Selbst wenn die Rechtspraktikantin mit beratender Stimme an der Urteilsberatung teilgenommen hätte, könnte vorliegend jedoch ausnahmsweise auf eine Rückweisung verzichtet werden.