Meinung sind. Sollte es sich bei der Rechtspraktikantin hingegen um eine unselbständige Rechtspraktikantin handeln, der von Gesetzes wegen keine beratende Stimme zukommt und die lediglich unter Anleitung der Gerichtsschreiberin an der Vorbereitung des Falls oder der schriftlichen Begründung des Urteils mitgewirkt hat, ist diese selbstredend wie andere Mitarbeiter des Gerichts im Rubrum nicht als Teil des Spruchkörpers aufzuführen.