Sollte es sich bei der Rechtspraktikantin um eine selbständige Rechtspraktikantin im Sinne von § 6 des Reglements der Justizleitung über die Praktikumsverhältnisse der Rechtspraktikanten vom 22. Oktober 2012 (SAR 155.613) handeln, die gemäss § 42 Abs. 3 GOG als Vertretung eines Gerichtsschreibers beigezogen werden kann, hätten zwei Personen mit beratender Stimme an der Urteilsberatung teilgenommen, wodurch die beratende Stimme des Gerichtsschreibers gemäss Art. 348 Abs. 2 StPO verfälscht würde, denn sie könnte ein Übergewicht bekommen, wenn beide gleicher Meinung sind, oder neutralisiert werden, wenn sie gegenteiliger