1. 1.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger A._____, B._____ und C._____ beantragen Schuldsprüche in allen Anklagepunkten, womit das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten und entsprechend zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Vorinstanz hat im Rubrum neben den fünf Richterinnen und Richtern (§ 3 Abs. 4 lit. b GOG) und der Gerichtsschreiberin eine Rechtspraktikantin in der Besetzung aufgeführt. Eine solche Besetzung des Spruchkörpers ist jedoch nicht zulässig.