Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.211 (ST.2023.65; StA.2022.3457) Urteil vom 8. September 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatkläger 1 A._____, […] Privatkläger 2 B._____, […] Privatklägerin 3 C._____, […] alle Privatkläger unentgeltl. vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, […] Beschuldigte D._____, geboren am tt.mm.1961, von Affeltrangen, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Leiser, […] Gegenstand Fahrlässige Tötung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 3. April 2023 Anklage gegen die Beschuldigte wegen fahrlässiger Tötung, mehrfacher fahrlässi- ger Körperverletzung, Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit, eventualiter Fahrens in fahrunfähigem Zustand, sowie Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügendes Rechtsfahren. 2. Mit Urteil vom 29. Februar 2024 sprach das Bezirksgericht Lenzburg die Beschuldigte von Schuld und Strafe frei, verwies die Zivilklage der Privatkläger A._____, B._____ und C._____ auf den Zivilweg und nahm die Verfahrenskosten und die Parteikosten der Beschuldigten sowie der Privatkläger A._____, B._____ und C._____ auf die Staatskasse. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 10. September 2024 beantragte die Staats- anwaltschaft, die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 3'600.00, eventualiter einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 150.00 und einer Busse von Fr. 3'300.00, zu bestrafen. Zudem beantragte die Staatsanwaltschaft die Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit die Beschuldigte im Unfallzeitpunkt eine Synkope aufgewiesen haben könnte. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 24. September 2024 beantragten die Privat- kläger A._____, B._____ und C._____, die Beschuldigte sei der fahrlässigen Tötung, der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit sowie durch ungenügendes Rechtsfahren schuldig zu sprechen und mit einer angemessenen Freiheitsstrafe und einer angemessenen Busse zu bestrafen. Zudem sei die Beschuldigte gegenüber den Privatklägern A._____, B._____ und C._____ sowie gegenüber den Erben von E._____ (A._____ und B._____) betreffend den Vorfall vom 6. Mai 2022 vollumfänglich schadenersatz- und genugtuungspflichtig zu erklären. 3.3. Mit Eingaben vom 4. Oktober 2024 bzw. vom 23. Oktober 2024 nahmen die Privatkläger und die Beschuldigte zum Beweisantrag der Staatsanwalt- schaft auf Einholung eines Gutachtens Stellung. -3- 3.4. Mit Eingaben vom 20. November 2024 und 18. Dezember 2024 bzw. vom 26. November 2024 reichten die Privatkläger und die Beschuldigte weitere Stellungnahmen ein. 3.5. Mit Eingabe vom 2. September 2025 nahm die Beschuldigte zum Zustandekommen der vor der Vorinstanz eingereichten verkehrs- medizinischen Untersuchung vom 30. März 2023 Stellung und reichte medizinische Akten ein. 3.6. Die Berufungsverhandlung fand am 8. September 2025 statt. Die Privat- kläger änderten ihre Anträge anlässlich der Verhandlung dahingehend ab, als sie statt einer Verurteilung wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrs- regeln eine Verurteilung wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln beantragten sowie den Antrag betreffend die Zivilforderung zurückzogen. Die Beschuldigte beantragte, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter der fahrlässigen Tötung sowie der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 150.00, Probezeit 2 Jahre, zu bestrafen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger A._____, B._____ und C._____ beantragen Schuldsprüche in allen Anklagepunkten, womit das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten und entsprechend zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Vorinstanz hat im Rubrum neben den fünf Richterinnen und Richtern (§ 3 Abs. 4 lit. b GOG) und der Gerichtsschreiberin eine Rechtspraktikantin in der Besetzung aufgeführt. Eine solche Besetzung des Spruchkörpers ist jedoch nicht zulässig. Gemäss Art. 335 Abs. 1 StPO tagt das Gericht während der ganzen Hauptverhandlung in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung und im Beisein eines Gerichtsschreibers. Der Gerichtsschreiber nimmt an der Urteilsberatung mit beratender Stimme teil (Art. 348 Abs. 2 StPO) und unterzeichnet das Protokoll und den Entscheid als protokollführende Person (Art. 76 Abs. 2 StPO, Art. 80 Abs. 2 StPO). -4- Sollte es sich bei der Rechtspraktikantin um eine selbständige Rechts- praktikantin im Sinne von § 6 des Reglements der Justizleitung über die Praktikumsverhältnisse der Rechtspraktikanten vom 22. Oktober 2012 (SAR 155.613) handeln, die gemäss § 42 Abs. 3 GOG als Vertretung eines Gerichtsschreibers beigezogen werden kann, hätten zwei Personen mit beratender Stimme an der Urteilsberatung teilgenommen, wodurch die beratende Stimme des Gerichtsschreibers gemäss Art. 348 Abs. 2 StPO verfälscht würde, denn sie könnte ein Übergewicht bekommen, wenn beide gleicher Meinung sind, oder neutralisiert werden, wenn sie gegenteiliger Meinung sind. Sollte es sich bei der Rechtspraktikantin hingegen um eine unselbständige Rechtspraktikantin handeln, der von Gesetzes wegen keine beratende Stimme zukommt und die lediglich unter Anleitung der Gerichtsschreiberin an der Vorbereitung des Falls oder der schriftlichen Begründung des Urteils mitgewirkt hat, ist diese selbstredend wie andere Mitarbeiter des Gerichts im Rubrum nicht als Teil des Spruchkörpers aufzuführen. Bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts fällt eine Rückweisung an die Vorinstanz im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. BGE 143 IV 408 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1, je mit Hinweisen). Selbst wenn die Rechtspraktikantin mit beratender Stimme an der Urteilsberatung teilgenommen hätte, könnte vorliegend jedoch ausnahmsweise auf eine Rückweisung verzichtet werden. Denn einerseits wiegt eine Überbesetzung von Gerichtsschrei- bern, denen von Gesetzes wegen nur eine beratende Stimme zukommen kann, nicht so schwer, wie dies bei einer nicht gesetzmässigen Anzahl Richter der Fall wäre und was regelmässig zur Nichtigkeit des Urteils führen würde. Andererseits würde eine Rückweisung unter den vorliegenden Umständen weitgehend auf einen prozessualen Leerlauf hinauslaufen, was sich vorliegend mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) schlecht vertragen würde. Auf die Berufung ist deshalb einzutreten. 2. 2.1. Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, sie sei am 6. Mai 2022 um ca. 22.20 Uhr ausserorts auf der Bünztalstrasse in Dintikon mit ihrem VW Phaeton, AG aaa, infolge mangelnder Aufmerksamkeit gegenüber dem Strassenverkehr und den Strassenverhältnissen sowie mangelhafter Beherrschung ihres Fahrzeugs, eventualiter infolge Über- müdung, auf die Gegenfahrbahn geraten und infolgedessen frontal mit dem korrekt entgegenkommenden VW Golf von B._____ kollidiert, wodurch die Fahrzeuginsassen des VW Golfs, E._____, B._____, A._____ und C._____, verletzt worden seien und E._____ infolge der erlittenen Verletzungen am 15. Juli 2022 im Kantonsspital […] verstorben sei. -5- 2.2. Die Vorinstanz hat eine mangelnde Aufmerksamkeit oder eine Über- müdung bzw. einen Sekundenschlaf mangels eindeutiger Indizien nicht als erstellt erachtet und die Beschuldigte «in dubio pro reo» von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 5.4). Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger A._____, B._____ und C._____ beantragen einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung, mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung und mehrfacher (grober) Verletzung der Verkehrsregeln zufolge mangelnder Aufmerksamkeit sowie durch ungenügendes Rechtsfahren, wobei die Staatsanwaltschaft eventualiter zur Verletzung der Verkehrsregeln zufolge mangelnder Aufmerksamkeit eine Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand beantragt. Sie machen im Wesentlichen geltend, es bestünden keine Hinweise auf eine Synkope [plötzliche kurzzeitige Bewusstlosigkeit, Ohnmacht], weshalb der Unfall darauf zurückzuführen sein müsse, dass die Beschuldigte ihrem Fahrzeug und dem Verkehr nicht die erforderliche Aufmerksamkeit gewidmet habe oder derart übermüdet gewesen sei, dass es zu einem Sekundenschlaf gekommen sei. Die Beschuldigte macht geltend, es sei unklar, weshalb sie auf die Gegenfahrbahn geraten sei. «In dubio pro reo» sei davon auszugehen, dass sie eine Synkope erlitten habe. 2.3. Wer fahrlässig den Tod bzw. die Schädigung eines Menschen am Körper oder an der Gesundheit verursacht, macht sich der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB bzw. der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB schuldig. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war (BGE 140 II 7 E. 3.4). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und der dazugehörenden Verordnungen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1). Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Art. 3 Abs. 1 VRV -6- präzisiert diese Pflicht, indem dem Fahrzeugführer vorgeschrieben wird, dass er seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen, namentlich wegen Übermüdung (Art. 2 Abs.1 VRV), nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungs- fähigkeit verfügt, gilt gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen. Wer wegen Übermüdung fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt, macht sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG schuldig. 2.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass die Beschuldigte mit ihrem VW Phaeton auf die Gegenfahrbahn geraten ist und dadurch die frontale Kollision mit dem korrekt entgegenkommenden VW Golf von B._____ verursacht hat (act. 262 ff.). Erstellt und unbestritten ist sodann, dass E._____ infolge des Unfalls verstorben ist (act. 95.1 ff., 170 ff.) und B._____, A._____ und C._____ die in der Anklage beschriebenen Verletzungen infolge des Unfalls erlitten haben (act. 65 ff., 88 ff., 100 ff.). Umstritten und zu prüfen ist, aus welchem Grund die Beschuldigte auf die Gegenfahrbahn geraten ist und ob sie damit eine Sorgfaltspflicht verletzt hat. 2.5. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die Beschuldigte günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die Angeklagte günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.6. Für das Obergericht ist erstellt, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug in übermüdetem Zustand gelenkt und dadurch den Unfall verursacht hat. 2.6.1. Aus den Aussagen von B._____ und von F._____, die mit ihrem Fahrzeug hinter dem VW Golf von B._____ gefahren ist, sowie den fehlenden Bremsspuren an der Unfallstelle und der frontalen Kollision (act. 262 ff.) -7- ergibt sich, dass das Fahrzeug der Beschuldigten gerade und ungebremst in das entgegenkommende Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn gefahren ist. Gemäss B._____ habe das Fahrzeug der Beschuldigten etwa 50 bis 100 Meter vor ihm die Fahrspur verloren und sei auf der Gegenfahrbahn geradeaus gefahren. Es habe die Richtung nicht mehr geändert (act. 348). F._____ hat ausgesagt, das Fahrzeug der Beschuldigten sei linkslastig und nicht schwankend gefahren und dann auf die linke Fahrspur gezogen. Das Fahrzeug sei normal, mit ca. 70 km/h gefahren, und sie denke, es habe nicht gebremst (act. 326). Die Beschuldigte hat anlässlich ihrer delegierten Einvernahme vom 16. Mai 2022, der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Februar 2024 sowie der Berufungsverhandlung ausgesagt, sie wisse nicht, weshalb sie auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Sie schilderte, dass sie im Tunnel in Lenzburg noch mit ihrem Ehemann gesprochen habe, und beschrieb, welche Gedanken sie sich beim Passieren des neuen Tunnels (Besprayen des Tunnels), der neuen Coop-Tankstelle (Benzinpreise) und des Schützen- hauses (allfällige Schliessung) gemacht habe. Dann seien ihr drei Fahrzeuge entgegengekommen. Eines habe Volllicht gehabt und sie geblendet und sie habe sich Gedanken zur Helligkeit des Lichts gemacht. Danach wisse sie nicht, was passiert sei. Das Nächste, woran sie sich erinnern könne, sei, dass es einen Knall gegeben habe und sie im Airbag gelegen sei. Anschliessend seien Leute gekommen und hätten gesagt, sie müsse aussteigen. Ihre Tür habe aber geklemmt. Jemand habe ihr die Tür aufgemacht und sie sei dann ausgestiegen und jemand habe ihr gesagt, sie solle auf die Seite stehen (act. 302 ff., 473.1 ff., Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, 9 ff.). Der Unfallhergang, bei dem die Beschuldigte gerade und ungebremst in das entgegenkommende Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn gefahren ist, sowie die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie nicht wisse, was passiert sei und erst den Knall des Aufpralls wahrgenommen habe, legen nahe, dass die Beschuldigte am Steuer eingeschlafen und durch die Kollision erwacht ist. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Unfall aufgrund einer Ablenkung der Beschuldigten ereignet haben könnte, sind hingegen nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen die gerade, ungebremste Fahrt sowie die kurz vor dem Unfall wahrgenommenen Lichtquellen der entgegen- kommenden Fahrzeuge gegen eine Unaufmerksamkeit der Beschuldigten. 2.6.2. Für ein Einschlafen bzw. einen Sekundenschlaf infolge Übermüdung sprechen auch die folgenden Indizien: Der Unfall hat sich nachts um ca. 22.20 Uhr im Ausserortsbereich auf der Bünztalstrasse in Dintikon ereignet (act. 248). Die Beschuldigte war um ca. 21.30 Uhr in Brügg BE losgefahren und befand sich zusammen mit ihrem -8- Ehemann auf dem Rückweg nach Hause nach R._____ (act. 34, 258, 302 f., 331; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.). Der Unfall hat sich somit nach einer längeren nächtlichen Fahrt auf einer bekannten Strecke kurz vor dem Zielort ereignet. Hinzukommt, dass es sich beim Strecken- abschnitt, auf dem es zum Unfall gekommen ist, um eine längere gerade und monotone Strecke handelt (act. 263 ff.). Diese Umstände (Nacht, längere Fahrt, Bekanntheit der Strecke, Eintönigkeit der Strasse) stellen wichtige ermüdungsfördernde Faktoren dar (vgl. BGE 126 II 206 E. 1a S. 208). Die damals 61-jährige Beschuldigte hatte am Unfalltag, einem Freitag, frei, nachdem sie von Montag bis Donnerstag gearbeitet hatte. Sie ist um 6.00 Uhr aufgewacht, hat im Verlauf des Morgens Haushaltsarbeiten erledigt und sich um ca. 13:00 Uhr zusammen mit ihrem Ehemann nach Brügg begeben, wo sie eine ehemalige Nachbarin besucht haben. Danach sind sie mit der Nachbarin nach Aarberg gefahren, haben die Ortschaft angeschaut, Kaffee getrunken und Kuchen gegessen und um ca. 18:00 Uhr zu Abend gegessen. Im Anschluss ist die Beschuldigte mit ihrem Ehemann zurück nach Brügg gefahren, wo sie bei ihrer ehemaligen Nachbarin zuhause einen Kaffee und Wasser getrunken und später um ca. 21.30 Uhr die rund einstündige Heimfahrt angetreten hat (act. 302 f., 331 f., 473 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 ff.). Die Beschuldigte war somit zum Unfallzeitpunkt um 22.20 Uhr seit über 16 Stunden wach und hatte einen ereignisreichen Tag hinter sich. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass unter diesen Umständen das Aufkommen von Müdigkeit nicht ungewöhnlich ist. Ihr Ehemann, mit dem sie den Ausflug unternommen hatte, ist denn auch kurz vor dem Unfall eingenickt (act. 331 f., 475; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage der Beschuldigten, dass sie während der Fahrt keine Müdigkeit verspürt habe (act. 303; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10), nicht glaubhaft und ist als Schutzbehauptung zu werten. Der Ehemann der Beschuldigten, G._____, hat zwar ausgesagt, er habe während der Fahrt nie das Gefühl gehabt, dass die Beschuldigte nicht reagiere oder abwesend sei. Gleichzeitig hat er jedoch ausgesagt, er habe die Beschuldigte während der Fahrt zwei- bis dreimal gefragt, ob sie abwechseln, also einen Fahrerwechsel vornehmen, sollten (act. 332), woraus ersichtlich ist, dass bei ihm zumindest gewisse Zweifel im Hinblick auf die Fahrfähigkeit der Beschuldigten bestanden haben. So vermutete er denn auch eine Unaufmerksamkeit oder ein Einnicken der Beschuldigten als Unfallursache (act. 332). Der Umstand, dass die Beschuldigte vor dem Unfall von einem entgegenkommenden Fahrzeug geblendet worden ist, spricht entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten nicht gegen ein Einschlafen, zumal die von der Beschuldigten als äusserst stark («wahnsinnig», act. 473.1) -9- wahrgenommene Blendung auch auf eine Ermüdung ihrer Augen hindeuten könnte. 2.6.3. Konkrete Hinweise, die für eine andere Unfallursache als eine Übermüdung sprechen würden, sind nicht ersichtlich: Aus dem Gutachten des IRM vom 14. Juni 2022 geht hervor, dass aus forensisch-toxikologischer Sicht keine Hinweise auf eine Fahrunfähigkeit der Beschuldigten infolge Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimittel- einfluss im Ereigniszeitpunkt bestehen (act. 43 ff.). Das im Urin der Beschuldigten festgestellte Arzneimittel Metamizol, das die Reaktionsfähig- keit, die Fahrtüchtigkeit und die Fähigkeit Maschinen zu bedienen beeinträchtigen kann, wurde der Beschuldigten nachweislich erst nach dem Unfall im Rahmen der notärztlichen Versorgung verabreicht (act. 53.11). Im Rahmen des Administrativverfahrens des Strassenverkehrsamts wurde die Beschuldigte am 31. Mai 2022 durch Prof. Dr. med. H._____ im Hinblick auf ihre Fahreignung verkehrsmedizinisch untersucht. Er hielt im Formular des Strassenverkehrsamts («Ärztlicher Bericht über die Fahreignung») als Befund eine Synkope fest und verneinte auf Nachfrage des Strassenverkehrsamts die Fahreignung der Beschuldigten, da es sich um einen «unklaren Bewusstseinsverlust» gehandelt habe, dessen mögliche Ursachen zunächst kardiologisch, neurologisch und mittels Pulsoxymetrie abgeklärt werden müssten. Weiter führte er aus, eine Fahreignung sei erst nach Vorliegen der Bestätigungen der entsprechenden Untersuchungen gegeben. Nach Vorliegen der kardiologischen, neurologischen, haus- ärztlichen und schlafmedizinischen Berichte, in denen eine verkehrs- medizinisch relevante Erkrankung verneint wurde, wurde Prof. Dr. med. H._____ vom Strassenverkehrsamt um eine Schlussbeurteilung hinsichtlich der Fahreignung der Beschuldigten gebeten (E-Mail vom 17. August 2022). Im Formular «Ärztlicher Bericht über die Fahreignung» vom 21. August 2022, in dem wiederum als Befund eine Synkope aufgeführt war, bejahte Prof. Dr. med. H._____ darauf die Fahreignung der Beschuldigten und ihr wurde mit Verfügung vom 23. August 2022 der Führerausweis mit der Auflage einer regelmässigen Behandlung oder Kontrolle beim Hausarzt und des Tragens einer Brille oder Kontaktlinsen beim Lenken eines Fahrzeugs wiedererteilt (siehe beigezogene Akten des Strassenverkehrsamts). Die Beschuldigte liess sich am 30. März 2023 durch Dr. med. I._____, Verkehrsmediziner Stufe 3, verkehrsmedizinisch untersuchen, um die Frage nach einer medizinischen Ursache für die Frontalkollision vom 6. Mai 2022 zu klären (act. 391; Eingabe vom 2. September 2025). Dr. med. I._____ lagen dabei die Berichte des Spitals […] vom 7. und 8. Mai 2022 (act. 53.5 ff.), der kardiologischen Untersuchung von Dr. med. K._____ - 10 - vom 15. Juni 2022, der neurologischen Untersuchung von Prof. Dr. med. L._____ vom 7. Juli 2022 und der schlafmedizinischen Untersuchung der Klinik […] von August bis September 2022 (siehe Beilagen zur Eingabe vom 2. September 2025) vor. Der Verkehrsmediziner hielt in seinem Bericht fest, dass der Unfallhergang einige typische Charakteristika eines Einschlafunfalls aufweise (Uhrzeit, gerade und bekannte Strecke nahe dem Ziel/Wohnort, Erinnerung an den Knall beim Aufprall). Eine vorbestehende Müdigkeit oder Schläfrigkeit würden von der Beschuldigten aber verneint. Auch werde in der schlafmedizinischen Abklärung der Klinik […] kein somnologisches Krankheitsbild festgestellt, welches einen allfälligen Sekundenschlaf erklären würde. Prodromi [Vorzeichen] als Hinweis für eine Synkope [plötzliche kurzzeitige Bewusstlosigkeit, Ohnmacht] würden von der Beschuldigten nicht beschrieben. Hinweise auf eine kardiale oder neurologische Ursache bestünden in den entsprechenden spezialärztli- chen Berichten nicht. Eine Synkope lasse sich anhand der vorliegenden Berichte und seiner Untersuchungen jedoch nicht mit Sicherheit ausschliessen, wenn es auch keine spezifischen Hinweise dafür gebe. Zur weiteren Abklärung sei eine Kipptisch-Untersuchung möglich. Auch dabei würde ein unauffälliges Ergebnis eine stattgehabte Synkope aber nicht mit Sicherheit ausschliessen, da eine Kipptisch-Untersuchung zwar ein aussagekräftiger Bestätigungstest für eine Synkope, aber kein zuverlässi- ger Suchtest sei. Differentialdiagnostisch könne man auch an ein Unfall- ereignis ohne vorgängige Bewusstlosigkeit z.B. bei Ablenkung/Unachtsam- keit am Steuer mit unfallbedingter retrograder Amnesie denken (act. 391 f.). Zwar kommt Dr. med. I._____ in der Folge zum Schluss, dass sich in Anbetracht der Befunde für ihn die Unfallursache nicht abschliessend klären lasse und sich weder ein Einschlafunfall noch eine Synkope noch ein Unfall ohne vorgängige Bewusstlosigkeit mit retrograder Amnesie mit letzter Sicherheit ausschliessen lassen würden (act. 392). Die in Betracht gezogenen Möglichkeiten einer Synkope oder eines Unfalls ohne vorgängige Bewusstlosigkeit mit retrograder Amnesie beruhen anhand der Ausführungen von Dr. med. I._____ jedoch nicht auf objektivierbaren medizinischen Hinweisen, sondern auf der Aussage der Beschuldigten, wonach sie nicht müde gewesen sei. Wie vorstehend ausgeführt kann auf diese Aussage allerdings nicht abgestellt werden (vgl. E. 2.6.2). Nachdem keine Hinweise auf eine Ablenkung der Beschuldigten bestehen (vgl. vorstehend E. 2.6.1) und im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung keine objektivierbaren Hinweise auf eine Synkope festgestellt worden sind, handelt es sich bei den Möglichkeiten eines Unfallereignisses ohne vorgängige Bewusstlosigkeit mit retrograder Amnesie oder einer Synkope damit nur um theoretische Möglichkeiten, die nie mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können und im Rahmen der Gesamtwürdigung keine Zweifel an einem Einschlafen der Beschuldigten als Unfallursache zu begründen vermögen. - 11 - Dass Prof. Dr. med. H._____ im Rahmen der Fahreignungsabklärung von einem unklaren Bewusstseinsverlust bzw. einer Synkope ausgegangen ist, vermag daran nichts zu ändern, zumal nicht ersichtlich und nachvollziehbar ist, wie er zu diesem Schluss gelangt ist und seine Untersuchung – im Gegensatz zur Untersuchung von Dr. med. I._____ – nicht auf die Feststellung der Unfallursache, sondern einzig die Fahreignung der Beschuldigten gerichtet war. An der Beurteilung einer Synkope als nur theoretische Möglichkeit vermag auch die Aussage der Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach sie im Januar 2024 auf die Knie und Hände gefallen sei, als sie von ihrem Arbeitsplatz zu ihrem Auto gegangen sei, nichts zu ändern, zumal die Beschuldigte dabei nicht ohnmächtig geworden ist und gemäss ihren Aussagen die in der Folge getätigten Untersuchungen (MRI und 24-Stunden-EKG) ebenfalls keinerlei Auffälligkeiten ergeben haben (act. 477 f.). Da im Rahmen der kardiologischen, neurologischen, schlafmedizinischen und verkehrsmedizinischen Untersuchungen keine medizinische Ursache für einen Sekundenschlaf ausgemacht werden konnte (act. 391 f.), bestehen für das Obergericht unter Würdigung der gesamten Umstände keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte aus Übermüdung am Steuer eingeschlafen ist. Nachdem ein Einschlafen der Beschuldigten rechts- genügend erwiesen ist, ist der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft betreffend die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Wahrscheinlich- keit einer Synkope zum Unfallzeitpunkt abzuweisen (Art. 139 Abs. 2 StPO). 2.7. Charakteristische Symptome der Ermüdung lassen sich im Augen-/Seh- bereich (z.B. Lidschwere, Trübung des Blickes, Fremdkörperreiz), in psychischer Hinsicht (z.B. Abschweifen in Gedanken, Aufschrecken, kurze Absenz mit offenen Augen), in der allgemeinen körperlichen Verfassung (z.B. Gähnen, Mundtrockenheit mit Durst) und in der Fahrweise (z.B. verzögerte Reaktionen, Abweichen von der Fahrspur, verlorenes Geschwindigkeitsgefühl) feststellen. Bei einer gesunden und nicht aus anderen Gründen fahrunfähigen Fahrzeuglenkerin wie der Beschuldigten kann ein Einschlafen am Steuer ohne vorherige subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen ausgeschlossen werden (vgl. BGE 126 II 206 E. 1a S. 208; Urteile des Bundesgerichts 6B_611/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2, 6B_26/2016 vom 6. Juni 2016 E. 3.5). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschuldigte vor dem Unfall Ermüdungserscheinun- gen wahrgenommen, ihre Übermüdung allerdings unterschätzt hat und in der Hoffnung, wach zu bleiben, dennoch weitergefahren ist. Anhand der obligat auftretenden Ermüdungssymptome war für die Beschuldigte jedoch vorhersehbar, dass sie am Steuer einnicken und infolgedessen einen schweren Verkehrsunfall mit Todesfolge verursachen könnte. Sie durfte nicht darauf vertrauen, am Steuer nicht einzuschlafen, sondern hätte ihre Fahrt beim Auftreten der Ermüdungserscheinungen unterbrechen müssen, - 12 - was ihr ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Hätte die Beschuldigte pflichtgemäss gehandelt und wäre nicht in übermüdetem Zustand gefahren, wäre sie mit ihrem Fahrzeug nicht auf die Gegenfahrbahn geraten und mit dem entgegenkommenden Fahrzeug von B._____ kollidiert. Bei einem pflichtgemässen Verhalten der Beschuldigten wären der Tod von E._____ und die Körperverletzungen von B._____, A._____ und C._____ somit vermeidbar gewesen. 2.8. Insgesamt hat die Beschuldigte ihre Sorgfaltspflicht gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG verletzt, indem sie ihr Fahrzeug in übermüdetem und damit fahr- unfähigem Zustand gelenkt hat, und dadurch den Tod von E._____ und die Körperverletzungen von B._____, A._____ und C._____ verursacht, womit sie sich der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB sowie der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB schuldig gemacht hat. Durch das Fahren in übermüdetem Zustand hat die Beschuldigte auch den Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG erfüllt. Zwischen Art. 91 SVG und Art. 117 StGB bzw. Art. 125 StGB besteht echte Konkurrenz (GIGER, OFK SVG, 9. Aufl. Zürich 2022, N. 40 zu Art. 91 SVG; MAURER, in: OFK StGB, 21. Aufl. Zürich 2022, N. 24 zu Art. 91 SVG; WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 33 zu Art. 91 SVG; FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 68 zu Art. 91 SVG), womit die Beschuldigte zudem wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG schuldig zu sprechen ist. Eine zusätzliche Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügendes Rechtsfahren gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG fällt hingegen ausser Betracht, da das Abkommen der Beschuldigten auf die Gegenfahrbahn alleine durch ihre Fahrunfähigkeit begründet worden ist (vgl. FAHRNI/ HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar SVG, 2014, N. 66 zu Art. 91 SVG). Nachdem eine Tateinheit vorliegt und einzig das Konkurrenzverhältnis abweichend von der Anklage beurteilt wird, hat diesbezüglich jedoch kein Freispruch zu erfolgen (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). 3. 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Die Tatbestände der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB, der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB sowie des Fahrens in - 13 - fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sehen als Sanktion alternativ eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Wie zu zeigen sein wird, kommt für die fahrlässige Tötung aufgrund des Verschuldens eine Geldstrafe nicht mehr in Frage, sondern es ist auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Hingegen kommt für die fahrlässigen Körper- verletzungen und das Fahren in fahrunfähigem Zustand bei einer konkreten Einzelbetrachtung aufgrund des Verschuldens je noch eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen in Betracht. Auch unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und Zweckmässigkeit ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschuldigte nur von der Ausfällung einer Freiheitsstrafe beeindrucken liesse, zumal die Beschuldigte nicht vorbestraft ist (siehe aktueller Straf- registerauszug). 3.3. Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Es liegt in der Natur eines jeden Fahrlässigkeitsdelikts, dass der eingetre- tene Erfolg vom Täter nicht beabsichtigt worden ist. Diesem Umstand wird bei der fahrlässigen Tötung bereits durch den gegenüber der vorsätzlichen Tötung reduzierten Strafrahmen Rechnung getragen. Bei Fahrlässigkeits- delikten ist in erster Linie massgebend, wie schwerwiegend der Täter gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstossen hat: Gleich- gültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten wiegt offenkundig schwerer als blosse Unachtsamkeit oder eine Fehlreaktion, wie sie jedermann gelegentlich unterlaufen kann. Der Grad des Sorgfaltsverstos- ses hängt dabei nicht nur von den äusseren Umständen, sondern auch von den persönlichen Fähigkeiten des Täters ab. Das Verschulden ist umso grösser, je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutsverletzung zu vermeiden (BGE 117 IV 112 E.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Die Beschuldigte hat spätestens während der Fahrt Ermüdungs- erscheinungen wahrgenommen und ist dennoch in übermüdetem Zustand weitergefahren, bis sie am Steuer eingenickt und dadurch auf die Gegen- fahrbahn geraten und mit dem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug von B._____ kollidiert ist. Insbesondere als erfahrene Fahrzeuglenkerin (act. 249, 303) durfte die Beschuldigte anhand der wahrgenommenen - 14 - Ermüdungserscheinungen nicht darauf vertrauen, bis zum Zielort nicht am Steuer einzuschlafen, sondern hätte ihre Fahrt sofort unterbrechen müssen. Ihr Verhalten ist damit als leichtfertig zu bezeichnen. Beim Verbot, ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand zu lenken (Art. 31 Abs. 2 SVG), handelt es sich um eine elementare Verkehrsregel. Die Beschuldigte hat diese in objektiv schwerer Weise verletzt, indem sie in derart übermüdetem Zustand gefahren ist, dass sie schliesslich eingeschlafen ist (vgl. BGE 126 II 206 E. 1a S. 209). Der Beschuldigten wäre es auf der zurückgelegten Strecke sodann ohne Weiteres möglich gewesen, ihre Fahrt zu unter- brechen, bevor sie aus Übermüdung am Steuer einschläft. Dementspre- chend wäre es für sie ein Leichtes gewesen, den Unfall und damit auch den Tod von E._____ zu verhindern. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und der davon erfassten fahrlässigen Tötungen von einem mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00 (siehe dazu unten) als eine in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. 3.4. Die Täterkomponente wirkt sich sodann neutral aus. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was jedoch als Normalfall zu gelten hat und sich deshalb nicht zu ihren Gunsten auswirkt (BGE 136 IV 1). Sie hat von Anfang an eingestanden, den Unfall verursacht zu haben. Ein Leugnen wäre aufgrund der erdrückenden Beweislage jedoch zwecklos gewesen, womit die Strafverfolgung dadurch nicht wesentlich erleichtert worden ist. In Bezug auf ihre Übermüdung zeigte sich die Beschuldigte hingegen nicht geständig, womit sie diesbezüglich auch nicht einsichtig sein kann. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine ausser- gewöhnlichen Umstände für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlich- keit auszumachen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1176/ 2023 vom 12. Juni 2025 E. 1.3.3 mit Hinweisen). 3.5. 3.5.1. Für die fahrlässigen Körperverletzungen gemäss Art. 125 StGB zum Nachteil von B._____, A._____ und C._____ sowie das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe zu bestrafen. - 15 - 3.5.2. Die Einsatzstrafe ist für die fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil von B._____ als – bei gleichem Strafrahmen – qua Verschulden schwerste Straftat festzusetzen. B._____ erlitt durch den von der Beschuldigten verursachten Unfall eine stumpfe Verletzung des Brustkorbs mit Prellung der Lunge, des Schlüsselbeins und Verdacht auf eine Prellung des Herzens, eine stumpfe Verletzung des Bauchraums mit Verdacht auf eine Nierenprellung, eine Prellung des Beckens, eine Riss-Quetschwunde der Kniescheibe mit aufgeplatztem Schleimbeutel sowie einen offenen Unterschenkelbruch. Er wurde in der Folge zweimal operiert und rund zweieinhalb Wochen stationär im Kantonsspital […] und darauf rund zwei Wochen in der Rehaklinik […] behandelt (act. 100). Aufgrund anhaltender Beschwerden im Bereich des Knies und Unterschenkels wurde er rund eineinhalb Jahre nach dem Unfall im Dezember 2023 erneut operiert (act. 534). Gemäss den Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung leide er noch heute an Beschwerden im Bereich des Knies (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 7 f.). Seine Verletzung wiegt im Spektrum der vom Tatbestand erfassten Körperverletzungen als nicht mehr leicht bis mittelschwer. Die Beschuldigte hat die Körperverletzung von B._____ verursacht, indem sie in übermüdetem Zustand gefahren ist. In Bezug auf die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung kann auf die vorstehenden Ausführungen in E. 3.3 verwiesen werden. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschul- den auszugehen, für welches eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint. 3.5.3. Die Einsatzstrafe wäre für die fahrlässigen Körperverletzungen zum Nachteil von A._____ und C._____ sowie das Fahren in fahrunfähigem Zustand in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Die Asperation kann jedoch unterbleiben, weil die gesetzliche Strafobergrenze der Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) bereits erreicht und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313). Damit hat es bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden. 3.5.4. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). - 16 - Die Beschuldigte verfügt aktuell über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'416.00 (inkl. 13. Monatslohn; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Davon ist ein Pauschalabzug von 20 % für die Krankenkassen- prämien, Steuern und die notwendigen Berufskosten vorzunehmen. Da eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 15 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Es resultiert somit ein Tagessatz von gerundet Fr. 120.00. 3.5.5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren oder einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es sind keine Gründe ersichtlich, die zu einer ungünstigen Prognose führen würden, weshalb für die ausge- sprochene Freiheits- und Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Die Probezeit ist auf die gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.5.6. Vorliegend erscheint die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheits- und Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschul- dens der Beschuldigten (vgl. BGE 149 IV 321 E. 1.3.1; BGE 146 IV 145 E. 2.2; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), erscheint eine Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00 angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungs- schlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 120.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 42 Tage festzusetzen. 3.6. Zusammenfassend ist die Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 21'600.00, je mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 42 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. - 17 - 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger erweisen sich als begründet und sind in den Hauptpunkten gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. 4.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte ihre Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 4.3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatkläger A._____, B._____ und C._____ ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennoten mit gerundet Fr. 3'970.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Die Beschuldigte befindet sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen (siehe Vermögen gemäss Steuererklärung, act. 10; Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 3 f.), weshalb die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung ausgangsgemäss sofort von der Beschuldigten zurückzu- fordern sind (Art. 426 Abs. 4 StPO). 5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Beschuldigte wird für den angeklagten Sachverhalt schuldig gespro- chen, weshalb ihr die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 16'954.05 vollumfänglich aufzuerlegen sind. Diese Kosten bestehen aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00, der Anklagegebühr von Fr. 2'900.00, den Kosten für Gutachten (Blutanalyse und Obduktion) von Fr. 5'573.00, Polizeikosten von Fr. 1'040.00 (§ 17 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 und lit. c VKD; vgl. § 29 GebührD) sowie den Standkosten für das beschlagnahmte Fahrzeug von Fr. 3'441.05. - 18 - 5.2. Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte ihre Parteikosten selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5.3. Die vor Vorinstanz noch nicht unentgeltlich vertretenen Privatkläger A._____, B._____ und C._____ haben ausgangsgemäss gegenüber der Beschuldigten Anspruch auf Erstattung des angemessenen Vertretungsaufwands im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Höhe der den Privatklägern im vorinstanzlichen Verfahren (ohne Rechtsgrundlage) zulasten der Staatskasse zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 7'911.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und nicht zu überprüfen. Die Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, den Privatklägern A._____, B._____ und C._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'911.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 19 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB; - der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB; - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG. 2. Die Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr, Probezeit 2 Jahre, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 21'600.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 42 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechts- beistand der Privatkläger A._____, B._____ und C._____ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'970.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten sofort zurückgefordert. 3.3. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 16'954.05 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'900.00) werden der Beschuldigten auferlegt. - 20 - 4.2. Die Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern A._____, B._____ und C._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'911.05 auszurichten. 4.3. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 21 - Aarau, 8. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli