sowie einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Die mit Urteilen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. August 2015 sowie des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 angeordnete Massnahme für junge Erwachsene wird gemäss Art. 62a Abs. 1 lit. c StGB aufgehoben und der Vollzug des Rests der Freiheitsstrafe von 276 Tagen angeordnet. Die Reststrafe von 276 Tagen Freiheitsstrafe ist Bestandteil der in Ziff. 2.1 ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe.