1. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; [in Rechtskraft erwachsen] - der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB; - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. [in Rechtskraft erwachsen] 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 62a Abs. 1 lit. c StGB i.V.m. Art. 62a Abs. 2 StGB; Art. 40 StGB und Art. 106 StGB als Gesamtfreiheitsstrafe mit der Reststrafe gemäss Ziff. 2.2 zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren