Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) zu ½ mit Fr. 2'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine Honorarnote mit Fr. 3'820.45 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ½ mit Fr. 1'910.25 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).