Entgegen der Vorinstanz wäre vor der Bildung dieser Gesamtstrafe zuerst zu prüfen, ob die Freiheitsstrafe für die neue Delikte überhaupt unbedingt auszusprechen wäre. Dass eine widerrufene Strafe oder ein zu vollziehender Rest der Freiheitsstrafe nach bedingter Entlassung zu vollziehen ist, ist Folge der Nichtbewährung. Eine Gesamtstrafenbildung zwischen einer zu widerrufenden und einer neu auszusprechenden Freiheitsstrafe kann überhaupt nur gebildet werden, wenn die Voraussetzungen für einen unbedingten Vollzug der neuen (gleichartigen) Strafe vorliegen (BGE 145 IV 146 E. 2.3.3 und E. 2.4.2 mit Verweis auf BGE 135 IV 146 E. 2.4.1, insbesondere aber E. 2.4.2).