Der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation ist durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4). Es rechtfertigt sich, die neu auszufällende Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten aufgrund der rechtskräftigen Reststrafe von 276 Tagen angemessen um 5 Monate auf 4 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.