Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die zu vollziehende Reststrafe von 276 Tagen zu erhöhen. Die zahlreichen der Reststrafe zugrunde liegenden Delikte gegen das Vermögen sowie die Freiheit (siehe vorstehend) stehen teilweise in einem gewissen sachlichen Zusammenhang zur Hehlerei, aber keinem zeitlichen Zusammenhang zu den vorliegenden Delikten. Der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation ist durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4).