Nachdem die Verwirkungsfrist von drei Jahren nach Ablauf der Probezeit erst im August 2026 erreicht wäre, kann offen bleiben, ob hinsichtlich der Reststrafe eine analoge Anwendung von Art. 89 Abs. 4 StGB zu erfolgen hätte. Hinsichtlich der Widerrufsstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 9. April 2021 liefe die Verwirkungsfrist erst im April 2027 ab.