3.6.3. Nach dem Gesagten ist neben der unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten die Reststrafe nach bedingter Entlassung von 276 Tagen zu vollziehen und der mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 9. April 2021 für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 6'000.00, gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen. - 14 -