Die mit Urteilen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. August 2015 sowie des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 angeordnete Massnahme für junge Erwachsene ist aufzuheben, was denn auch unbestritten geblieben ist, zumal die Aufhebung von Gesetzes wegen aufgrund der Vollendung des 30. Altersjahrs zu erfolgen hat (vgl. Art. 62a Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 61 Abs. 4 Satz 3 StGB).