Mithin hat er fast acht Jahre im Vollzug von freiheitsentziehenden Sanktionen verbracht, so dass sich die an sich deliktsfreie Zeit von rund zehn Jahren erheblich relativiert. Angesichts der mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen, des komplett unbeirrten Weiterdelinquierens während laufender Probezeit hinsichtlich der am 8. August 2019 bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme für junge Erwachsene bei einer Probezeit samt deren Verlängerung von insgesamt vier Jahren sowie der mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 9. April 2021 bedingt gewährten Geldstrafe von 60 Tagessätzen bei einer Probezeit von drei Jahren und der kaum ver-