Das Verhalten des Beschuldigten weist unverändert eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den bestehenden Normen auf. Er hat mehrfach den Tatbeweis erbracht, dass ihn eine bedingte Geldstrafe, eine bedingte Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren, deren drohende Widerrufe und vor allem mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafen nicht kümmern. Mithin hat er fast acht Jahre im Vollzug von freiheitsentziehenden Sanktionen verbracht, so dass sich die an sich deliktsfreie Zeit von rund zehn Jahren erheblich relativiert.