49 Abs. 1 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.3). 3.6.2. Der Beschuldigte lebt mit seiner Mutter sowie seiner jüngeren Schwester zusammen, was schon bisher nicht deliktspräventiv gewirkt hat. In beruflicher Hinsicht hat er seine (erste) Festanstellung ab Juni 2023 nach bereits rund zehn Monaten wieder verloren, da er mit einem Kunden verbal in Konflikt geraten sei (Protokoll, S. 3). Seine regelmässigen temporären Anstellungen haben ihn zuvor bereits nicht davon abhalten können, erneut einschlägig zu delinquieren. Aktuell ist er seit April 2024 wegen eines depressiven Zustands arbeitsunfähig und beziehe Krankentaggeld im Umfang von 70 %.