Bei der Gesamtstrafenbildung aus einer aus dem Massnahmenvollzug resultierenden Reststrafe und einer für neue Delikte auszusprechenden Freiheitsstrafe gemäss Art. 62a Abs. 2 StGB besteht dieselbe Ausgangssituation wie bei der Rückversetzung in den Strafvollzug nach Art. 89 Abs. 6 StGB. In beiden Fällen ist nicht bestimmbar, welche Delikte durch den Straf- bzw. Massnahmenvollzug abgegolten sind und als schwerste Delikte zu betrachten sind. Deshalb ist das vom Bundesgericht aufgezeigte Vorgehen auch auf die Gesamtstrafenbildung bei Nichtbewährung im Massnahmenvollzug anzuwenden (Art. 62a Abs. 1 lit. c StGB i.V.m. Art. 62a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB;