Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente trotz der zahlreichen Vorstrafen aufgrund des Geständnisses insgesamt deutlich strafmindernd aus und die dem Verschulden angemessene Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 1 Monat ist um 6 Monate auf 3 Jahre und 7 Monate zu reduzieren. 3.5. Bei diesem Strafmass fällt der bedingte oder teilbedingte Vollzug von vornherein ausser Betracht (Art. 42 f. StGB), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. - 12 -