Hinsichtlich der Veräusserung von 125.3 g Kokain-(Gemisch) bzw. 87.71 g reinem Kokain hat der geständige Beschuldigte aber wesentlich zur Aufklärung beigetragen und es ist fraglich, ob ihm dieser Verkauf ansonsten hätte nachgewiesen werden können. Sein diesbezügliches Geständnis ist somit erheblich strafmindernd zu berücksichtigen.