Der Beschuldigte war weitgehend geständig. Hinsichtlich der sichergestellten 44.7 g Kokain, des Samsung Tablets sowie Samsung Mobiltelefons wäre ein Leugnen aber aufgrund der klaren Beweislage weitgehend zwecklos gewesen. Das Geständnis hat die Strafverfolgung diesbezüglich nicht erleichtert und ist daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2). Hinsichtlich der Veräusserung von 125.3 g Kokain-(Gemisch) bzw. 87.71 g reinem Kokain hat der geständige Beschuldigte aber wesentlich zur Aufklärung beigetragen und es ist fraglich, ob ihm dieser Verkauf ansonsten hätte nachgewiesen werden können.