Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG unter Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten als Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 6. Mai 2010 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.00, mit Urteil des Kantonsgerichts Basel- Landschaft vom 12. August 2015 wegen mehrfacher Freiheitsberaubung, bandenmässigen Raubs, bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Nötigung, mehrfacher, teilweise geringfügiger Sachbeschädigung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art.