Die mehrfachen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen fallen erheblich straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 6. Mai 2010 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Angriffs sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse von Fr. 800.00, mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 9. Juni 2011 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG, mehrfacher, teilweise versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfachen