Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der Hehlerei erfassten Hehlereihandlungen und Deliktsbeträgen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Hehlerei in einem sehr engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz steht. Dennoch ist der Gesamtschuldbeitrag der Hehlerei nicht zu vernachlässigen, zumal es nicht einerlei ist, ob der Beschuldigte für die Betäubungsmittel gestohlene Geräte