Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Leicht verschuldenserhöhend ist hingegen wiederum das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen (siehe vorstehend).