Der Beschuldigte hat um den 27. September 2022 von B._____ ein Tablet Samsung Galaxy Tab 2 und ein Mobiltelefon Samsung Galaxy A32 4G für eine noch nicht bestimmte Menge Kokaingemisch erworben. Es ist von einem Deliktsbetrag für beide Geräte von über dem Grenzwert von Fr. 300.00 für die Annahme eines noch geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB auszugehen, was zwar nicht zu bagatellisieren ist. Es ist allerdings unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge von einem vergleichsweise geringen Taterfolg auszugehen. - 10 -