Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfassten Betäubungsmittel, Drogenmengen, Handlungsweisen und Hierarchiestufen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 3.3.2. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips für die Hehlerei, die aufgrund der Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden ist, angemessen zu erhöhen: