Hinsichtlich der Beweggründe ist leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, den finanzielle Probleme geplagt haben (UA act. 220), in erster Linie aus monetären Motiven gehandelt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4 mit Hinweis auf Urteil 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.2). Verschuldenserhöhend ist sodann das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Zwar bringt er vor, in dieser Zeit depressiv gewesen zu sein (UA act. 307). Er war damals aber weder von Drogen abhängig noch hat er selber konsumiert (UA act. 219).