Der Beschuldigte verkaufte an einen offenen Abnehmerkreis. Da das Kokain einen sehr hohen Reinheitsgrad aufwies und er über eine direkte Quelle verfügte, ist davon auszugehen, dass er in der hierarchischen Stellung des Verteilnetzes -9- zumindest nicht am untersten Rand stand. Dies wirkt sich ebenfalls verschuldenserhöhend aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.3).