Auch wenn es im Drogenhandel teilweise um deutlich grössere Drogenmengen geht, handelt es sich um eine erhebliche Menge, was mit Blick auf die Gefährdung des geschützten Rechtsguts nicht zu bagatellisieren ist, zumal das Kokain einen sehr hohen Reinheitsgehalt aufwies, was sich ebenfalls erschwerend auf das Verschulden auswirkt (BGE 122 IV 299 E. 2c). Vorliegend dienten der Erwerb und Besitz jeweils dem späteren Weiterverkauf, wobei der grösste Teil auch tatsächlich verkauft wurde. Durch den fortlaufenden Handel mit einer hohen Menge Kokain ist eine erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten auszumachen. Der Beschuldigte verkaufte an einen offenen Abnehmerkreis.