Den Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall von 18 g reinem Kokain (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.4; BGE 145 IV 312 Regeste) hat der Beschuldigte mit 132.41 g reinem Kokain um mehr als das 7-fache überschritten. Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bzw. die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum. Der Drogenmenge ist zwar keine vorrangige, aber auch nicht eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen.