Nachdem beim Beschuldigten Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 100 % sichergestellt werden konnte, hätte es Hinweise auf besonders reines Kokain gegeben. Ob nicht auch für die ersten 125.3 g von reinem Kokain hätte ausgegangen werden können, kann offen bleiben, nachdem die Vorinstanz von einem «durchschnittlichen Reinheitsgehalt» von bloss 70 % (87.71 g Kokain) ausgegangen ist, so dass es bei gesamthaft 132.41 g reinem Kokain sein Bewenden hat.