2012 vom 19. April 2012 E. 1.3 sowie E. 1.5). Bei dem vom Beschuldigten zwischen August bis Mitte September 2022 erworbenen Kokain ist ausgehend von Erwerbsmengen des Beschuldigten von einmal 20 g sowie zweimal von ca. 50 g bei diesen Einzelkonfiskationsgrössen gemäss Statistik der SGRM von einem Mittelwert an Kokain-Hydrochlorid im Jahr 2022 von 83.3 % auszugehen, was 104.375 g reinem Kokain und mit den sichergestellten 44.7 g gesamthaft 149.075 g reinem Kokain entsprechen würde. Nachdem beim Beschuldigten Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 100 % sichergestellt werden konnte, hätte es Hinweise auf besonders reines Kokain gegeben.