beim Freund der Beschwerdeführerin sichergestellten Kokains mit einem Reinheitsgehalt von 80 % als nicht willkürlich beurteilt hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_971/2017 vom 23. Juli 2018 E. 6.4, wonach sich der frühere Kassationshof im Urteil 6S.218/1999 vom 26. April 1999 mangels einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung gar nicht mit der Begründetheit des erwähnten Prozentsatzes von 33.33 % auseinander gesetzt habe). Vielmehr drängt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf, von einer mittleren Qualität der nicht sichergestellten Drogen auszugehen, wofür auf den Durchschnittswert gemäss