Bezüglich der restlichen 125.3 g Kokain-(Gemisch) wendet sich der Beschuldigte gegen die Höhe des ihm anzurechnenden reinen Kokains und damit einen straferhöhenden oder strafmindernden Umstand, der in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe steht, ohne dass es am Schuldspruch etwas ändern würde, was zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.3 mit Verweis auf BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_361/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 1.2 ableiten, wo das Bundesgericht ein Abstellen auf einen «handelsüblichen» Reinheitsgehalt von 33 1/3 % statt auf denjenigen des