Der Beschuldigte hat 170 g Kokain(-Gemisch) erworben, das er bis auf das bei ihm sichergestellte Kokain von 44.7 g weiterveräussert hat. Bei Letzterem hat es sich um reines Kokain (Reinheitsgehalt 100 % Hydrochlorid) gehandelt. Bezüglich der restlichen 125.3 g Kokain-(Gemisch) wendet sich der Beschuldigte gegen die Höhe des ihm anzurechnenden reinen Kokains und damit einen straferhöhenden oder strafmindernden Umstand, der in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe steht, ohne dass es am Schuldspruch etwas ändern würde, was zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.3 mit Verweis auf BGE 141 IV 244 E. 1.3.3).