6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.3). -7- 3.3. 3.3.1. Die Einsatzstrafe ist für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als schwerstes Delikt festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: