Die Staatsanwaltschaft beantragt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, während sich der Beschuldigte zur (Un-)Zweckmässigkeit der Geldstrafe nicht äussert. Angesichts der zahlreichen Vorstrafen (siehe nachstehend), der fehlenden Warnwirkung selbst langjähriger Freiheitsstrafen und des damit einhergehend scheinbar gänzlich unbeeindruckten Weiterdelinquierens steht es ausser Frage, dass als angemessene und zweckmässige Sanktion für alle vorliegend zu beurteilenden Delikte, die alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1 sowie