Fr. 150.00 dafür gewollt habe (UA act. 217; VA act. 56). Angesichts seines Vorgehens hat er zweifellos mit Wissen und Willen gehandelt, die beiden von einem anderen durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangten Gegenstände für eine noch nicht bestimmte Menge Kokaingemisch zu erhalten. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der Hehlerei schuldig. 3. 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.