Auch diesbezüglich macht er weder einen nachvollziehbaren Grund für ein falsches Geständnis geltend noch wäre ein solcher ersichtlich. Für die Hehlereihandlung des Erwerbs ist entscheidend, dass der Hehler im Einverständnis mit dem Vortäter an der Sache Gewahrsam und damit eine abgeleitete neue eigene Verfügungsmacht erlangt (vgl. BGE 128 IV 23 E. 3c). Dies ist offensichtlich erfüllt. Noch nicht geklärt war einzig die Höhe der Gegenleistung, also die Menge des Kokains. Der Beschuldigte hat sich Fr. 100.00 bzw. 1 g Kokaingemisch überlegt, während B._____ Fr. 150.00 dafür gewollt habe (UA act.