gesprochen worden sein sollte, war aufgrund der Umstände offensichtlich, dass die drogenabhängige, als IV-Bezügerin über wenig Geld verfügende und regelmässige Abnehmerin von Kokain dem Beschuldigten die beiden Geräte für Kokain angeboten und er diese dafür entgegen genommen hat (vgl. Protokoll, S. 10 ff.), was er denn auch in der ersten Einvernahme eingestanden hat (vgl. UA act. 217: Geräte für Kokain). Auch diesbezüglich macht er weder einen nachvollziehbaren Grund für ein falsches Geständnis geltend noch wäre ein solcher ersichtlich.